Ihre Dienstleistung für die Grundsteuer-Erklärung

Sie sind Eigentümer eines unbebauten Grundstückes, einer Eigentumswohnung, eines Einfamilien- oder Mehrfamilienhauses? Dann müssen Sie bis spätestens zum 31.10.2022 eine Grundsteuererklärung abgeben. Gerne erstellen wir diese für Sie.

nützliche Informationen zum Thema Grundsteuer


Unsere Leistungen im Überblick

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Kompetente Rücksprache mit dem Finanzamt

Eventuelle Rückfragen des Finanzamts werden von unserer Kanzlei fachgerecht für Sie beantwortet.

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Komfortable Übermittlung Ihrer Unterlagen

Ihre Unterlagen können Sie in digitaler- (per Mail, Fax, PDF …) oder in Papierform bequem von zuhause aus an uns übermitteln.

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Hohe Qualität durch Prüfverfahren

Durch etablierte Prüfverfahren und fachlich geschulte Sachbearbeiter gewährleisten wir höchste Qualität.

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Sicherer Umgang mit Ihren Daten

Mithilfe technischer Lösungen sowie interner Prozesse gewährleisten wir eine sichere Verwaltung Ihrer Daten.

Gut zu wissen

Wer benötigt eine Grundsteuer-Erklärung?

Die Grundsteuer, wie sie bisher durch die Kommunen erhoben wird, wurde in 2018 durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt. Somit wurde eine Reform der Grundsteuer durch den Gesetzgeber notwendig.

Jeder (Mit)Eigentümer einer Immobilie oder einer Grundstückseinheit ist daher zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Dafür wird durch den Gesetzgeber gefordert, dass jeder Eigentümer von Grundbesitz (Besitzverhältnisse zum 01.01.2022 sind maßgeblich!) bis zum 31.10.2022 eine Feststellungserklärung einreicht. Hierbei sind zahlreiche Informationen zu erfassen. Für das in NRW geltende Bundesmodell sieht der Gesetzgeber dabei ein wertabhängiges Bewertungsverfahren vor. Abweichende Regelungen haben die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg beschlossen. Entscheidend dabei ist die Lage des Grundstücks.

Hinweis: Im Falle einer nicht erfolgten, fristgerechten Abgabe der Feststellungserklärung drohen empfindliche Strafen durch den Gesetzgeber.

Kurzübersicht

  • Jeder (Mit)Eigentümer einer Wohnung, Immobilie oder eines Grundstücks ist verpflichtet eine Grundsteuer-Erklärung abzugeben.
  • Es sind die vom jeweiligen Bundesland vorgeschriebenen Anforderungen einzuhalten.
  • Die Frist zur Abgabe endet am 31.10.2022.

Beachten Sie: Die eingereichte Feststellungserklärung dient für die Grundsteuerbemessung der nächsten 7 Jahre! Sollten Sie eine fehlerhafte Erklärung einreichen, zahlen Sie wohlmöglich eine zu hohe Grundsteuer für die nächsten 7 Jahre!

Da auch Rückfragen seitens der Finanzverwaltung nicht selten sind, bieten wir nicht nur die bloße Erstellung der Erklärung an, sondern begleiten den Prozess inklusive möglicher Korrespondenz mit der Finanzverwaltung und die letztendliche Bescheidprüfung von A bis Z an.

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Erstellung erfolgt bei uns ausschließlich durch Steuerberater
  • Eventuell fehlende Unterlagen können durch uns gegen Kostenübernahme bei den Behörden für Sie angefordert werden
  • Achtung: Eine fehlerhafte und zu hoch bemessene Grundsteuer-Erklärung ist für die nächsten 7 Jahre gültig!
  • Sollten Sie unsicher sein und gezielten Beratungsbedarf haben, sprechen Sie uns gern an!

Wie geht es weiter?

  1. Sie beauftragen uns mit der Erstellung der Grundsteuer-Erklärung. Dazu füllen Sie das verknüpfte Antwortschreiben aus und senden es unterschrieben an unsere Kanzlei (per Mail, Fax, PDF oder Papier).

    PDF herunterladen
  2. Sie erhalten von uns eine Bestätigung und eine Info der benötigten Unterlagen.
  3. Sie reichen uns die benötigten Unterlagen ein und wir bearbeiten und erstellen die Erklärung und fordern evtl. fehlenden Angaben / Unterlagen nach.
  4. Fristgerechte Übermittlung der Grundsteuer-Erklärung an das Finanzamt durch uns.
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Grundsteuer-Erklärung benötigt?

Dann kontaktieren Sie uns einfach und wir melden uns umgehend bei Ihnen

Preis-Leistungs-Verhältnis

Dienstleistungen, die durch einen Steuerberater verrichtet werden, werden in der Regel nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abgerechnet. Dabei wird gemäß des so bezeichneten “Gegenstandswertes” eine Gebührentabelle herangezogen, aus welcher dann ein Zehntelsatz berechnet wird. Hierbei ist der Zehntelsatz jedoch kein zwingend festgelegtes Maß, welches der Steuerberater anwenden muss. Vielmehr kann der Steuerberater bei der Auswahl des Zehntelsatzes recht flexibel agieren und diesen abhängig von zahlreichen Faktoren bemessen, wie z.B. dem aufgekommenen Zeitaufwand und dem Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit.

Überwiegend angewendet und rechtlich empfohlen, ist es jedoch, dass der Steuerberater innerhalb dieses Gebührenrahmens eine sogenannte Mittelgebühr als Maßstab ansetzt.

Ein Unsicherheitsfaktor ist der Umstand, dass der genaue Wert des Immobilienobjekts (Gegenstandswert) oftmals erst nach der Erstellung der Grundsteuer-Erklärung durch den Steuerberater bekannt ist.

Anhand der folgenden Tabelle (gemäß Paragraph 24 Abs. 1 N. 11a StBVV) können Sie entnehmen, welche Kosten für die Erstellung einer professionellen Grundsteuer-Erklärung durch einen Steuerberater bei einem Mittelwert von 5/20 in der Tabelle A anfallen:

Gebühr laut Steuerberatervergütungsverordnung

Wert der Immobilie Gebühr (netto) USt Gebühr (brutto)
100.000,00 € 398,25 € 75,67 € 473,92 €
200.000,00 € 534,00 € 101,46 € 635,46 €
300.000,00 € 674,25 € 128,11 € 802,36 €
400.000,00 € 720,50 € 136,90 € 857,40 €
500.000,00 € 762,75 € 144,92 € 907,67 €
750.000,00 € 908,50 € 172,62 € 1.081,12 €
1.000.000,00 € 1.084,75 € 206,10 € 1.290,85 €

Für unbebaute Grundstücke, Einfamilien- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen haben wir Festpreise, die deutlich unter dem Mittelwert laut obiger Tabelle liegen.

Häufig gestellte Fragen

Nein, Sie können die Grundsteuer-Erklärung selbst erstellen und bei der Finanzverwaltung einreichen. Dazu benötigen Sie entweder ELSTER Online (kostenlos) oder eine andere Software. Zu beachten ist dabei allerdings, dass ELSTER Online keine Hilfestellung beinhaltet und das nötige Fachwissen voraussetzt. Außerdem müssen die Formulare ohne Eingabeassistenten befüllt werden, was etwas Zeit in Anspruch nimmt. Auch gibt es bei ELSTER online kein Berechnungsmodul.

Nein, die Grundsteuer-Erklärung nach der Gesetzes-Reform ist erstmalig auf den Stichtag 01.01.2022 (Abgabe in 2022) abzugeben und zukünftig alle sieben Jahre. Das bedeutet im Umkehrschluss allerdings auch, dass eine falsche Erklärung, die evtl. zu einer überhöhten Grundsteuer führt, 7 Jahre lang nicht verändert werden kann.

Relativ einfach: Grundbesitzwert x Steuermesszahl x Hebesatz. Der Grundbesitzwert ermittelt sich aufgrund der Angaben in der Grundsteuererklärung und wird mit einem Feststellungsbescheid (voraussichtlich in 2023) gesondert festgestellt. Die Steuermesszahl beträgt zukünftig z. B. 0,031% für Wohngrundstücke bzw. 0,034% für Nicht-Wohngrundstücke. Die Hebesätze bestimmen weiterhin die Kommunen; diese werden voraussichtlich in 2024 festgesetzt werden.

Der Grundbesitzwert ermittelt sich aufgrund von Fakten über das zu besteuernde Objekt. Die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert, die Immobilienart, die Wohnfläche des Objektes, das Alter des Gebäudes und das Mietniveau der jeweiligen Stadt oder Gemeinde spielen dabei die wichtigste Rolle.

Derzeit gibt es vermeintlich viele Quellen, Meinungen und Abhandlungen zu diesem Thema. Darunter befinden sich leider auch unseriöse Quellen. Aus diesem Grund haben wir uns dazu entschlossen, die Seiten des Bundesfinanzministerium als (einzige) Quelle anzugeben:

Bundesfinanzministerium - Reform der Grundsteuer